Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 14.05.2013 - 11 U 46/12   

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https://dejure.org/2013,14207
OLG Schleswig, 14.05.2013 - 11 U 46/12 (https://dejure.org/2013,14207)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.05.2013 - 11 U 46/12 (https://dejure.org/2013,14207)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - 11 U 46/12 (https://dejure.org/2013,14207)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    § 242 BGB; § 156 StGB; §§ 98, 97 InsO; § 51 BeurkG
    Auskunftspflicht eines Notars gemäß § 242 BGB gegenüber dem Insolvenzverwalter

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 242; InsO §§ 97, 98; BeurkG § 51
    Zur Auskunftspflicht eines Notars gegenüber dem Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlage von Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Auskunftspflicht eines Notars gegenüber dem Insolvenzverwalter

  • zvi-online.de

    BGB § 242; InsO §§ 97, 98
    Zur Reichweite der Auskunftspflicht eines Notars gegenüber dem Insolvenzverwalter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 242 BGB; §§ 97, 98 InsO; § 51 BeurkG; § 156 StGB
    Rechtsgrundlage von Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter muss vor Auskunftsanspruch gegen einen Notar zunächst Auskunftsanspruch gegen den Schuldner ausschöpfen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein allumfassender Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Notar des Schuldners

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1633
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.12.1988 - IVa ZR 290/87

    Auskunftsanspruch eines Miterben

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.05.2013 - 11 U 46/12
    Voraussetzung hierfür ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, dass zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht (siehe Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 260 Rn.5 und § 242 Rn.5 m.w.N.; BGH NJW-RR 89, 450).
  • BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04

    Meistbegünstigungsvereinbarung

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.05.2013 - 11 U 46/12
    Aus § 242 BGB kann eine Auskunftspflicht hergeleitet werden, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (vgl. BGH NJW 2007, 1806, Juris-Rn.13 m.w.N.).
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.05.2013 - 11 U 46/12
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.08.2009 zum Aktenzeichen IX ZR 58/06 (veröffentlicht in ZIP 2009, 1823-1824) zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt ausgeführt, dass allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden kein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt besteht, und zwar auch dann, wenn sich der Verdacht auf die Feststellung anderer anfechtbarer Vermögensverfügungen gründet.
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.05.2013 - 11 U 46/12
    Es gibt schließlich auch Fallkonstellationen für die die Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch dann annimmt, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, und es als ausreichend ansieht, daß zwischen den Beteiligten überhaupt ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht, siehe BGH NJW 1986, 1244-1247.
  • BGH, 07.05.1980 - VIII ZR 120/79
    Auszug aus OLG Schleswig, 14.05.2013 - 11 U 46/12
    Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründet demgegenüber noch keine Auskunftspflicht (siehe BGH NJW 1980, 2463f, Juris-Rn.15).
  • BGH, 18.01.1978 - VIII ZR 262/76

    Geltendmachung von gesetzlichen Auskunftsrechten durch den Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.05.2013 - 11 U 46/12
    Der Bundesgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung vom 13.08.2009 unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 18.01.1978 zum Aktenzeichen VIII ZR 262/76 (siehe BGH NJW 1978, 1002f) unter Juris-Rn.7 zu den Auskunftsansprüche eines Insolvenzverwalters ausgeführt:.
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2005 - 3 Wx 212/05

    Keine allgemeine Auskunftspflicht des Notars

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.05.2013 - 11 U 46/12
    Eine solch pauschale Ausforschung ist im Gesetz nicht vorgesehen, mit dem Amt des Notars nicht zu vereinbaren und auch nicht durch Treu und Glauben gerechtfertigt (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2005 zum Az. I-3 Wx 212/05, abgedruckt in RNotZ 2006, 71f).
  • BGH, 02.06.1981 - VI ZR 148/79

    Schadensersatz wegen falscher Rechtsauskunft durch einen Notar -

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.05.2013 - 11 U 46/12
    Da bei jeder Beurkundung zwischen dem Notar und den an notariellen Amtshandlungen beteiligten Personen eine vertragsähnliche Rechtsbeziehung entsteht, die als Sonderverbindung im Sinne der obigen Rechtsprechung anzusehen ist (siehe BGH WM 1981, 942-944, Juris-Rn.18), bestehen nach dem Klägervortrag zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten mehrere Sonderverbindungen.
  • OLG Dresden, 27.03.2012 - 20 W 1003/11

    Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters eines Ehegatten gegen den anderen über

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.05.2013 - 11 U 46/12
    Soweit aus diesen Sonderverbindungen Auskunftsansprüche hergeleitet werden können, können sie auch vom Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden, da die Auskunftsansprüche des Gemeinschuldners zur Insolvenzmasse gehören (so auch OLG Dresden NJW-RR 2012, 1006-1007).
  • BGH, 08.07.2021 - V ZB 42/19

    BeurkG § 51 § 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem

    Der Anspruch auf Erteilung von Abschriften nach § 51 Abs. 1 und 3 BeurkG beziehe sich nur auf einzelne Urkunden, die konkret und so genau wie möglich bezeichnet werden müssten (OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 72; LG Freiburg, ZEV 2015, 669 [Ls] = juris Rn. 11; Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/DONot, 8. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 4; BeckOGK/Regler [1.4.2021] § 51 BeurkG Rn. 53; Frenz/Miermeister/Limmer, BNotO, 5. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 16a; Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rn. 11; Staudinger/Hertel, BGB, [2017] BeurkG Rn. 649 Abs. 3; Winkler, BeurkG, 19. Aufl., § 51 Rn. 1; im Ergebnis ebenso für Klage gegen den Notar: OLG Brandenburg, AnwBl. 1996, 474, 475; OLG Schleswig, ZIP 2013, 1633, 1634; offenlassend LG Darmstadt, ZIP 2008, 1783, 1784).
  • KG, 21.02.2017 - Not 4/16

    Dienstpflichtverletzung des Urkundsnotars: Ausspruch der Missbilligung wegen

    Schließlich wird auch der "Hausnotar" eines Beteiligten nicht im Rahmen eines umfassenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses tätig, sondern stets als Amtsträger in einer gesonderten Beurkundungsangelegenheit (OLG Schleswig, Urteil vom 14. Mai 2013 - 11 U 46/12 -, juris; Kanzleiter, a.a.O., Rdn. 23).
  • LG Freiburg, 28.04.2015 - 4 T 254/14

    Auskunftsanspruch gegen den Notar: Auskunftsverlangen der Erbin eines Notars zur

    Wenngleich der Beschwerdeschrift vom 10.11.2014 nicht zu entnehmen ist, dass die weitere Beteiligte auch das Beschwerdeverfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO beschreiten wollte, wären auch auf diesem Weg - da eine allgemeine Auskunftspflicht des Notars nicht besteht - die begehrten Auskünfte nicht zu erhalten gewesen (BGH a.a.O., Rn. 10 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Mai 2013- 11 U 46/12 -juris, Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 1998, 159).
  • ArbG Düsseldorf, 20.12.2021 - 6 Ca 8002/20
    Da der Insolvenzverwalter gemäß § 97 InsO einen Auskunftsanspruch gegen den Schuldner hat und diesen Anspruch gemäß § 98 InsO auch durchsetzen kann, besteht keine Veranlassung, ihm über § 242 BGB einen zusätzlichen Auskunftsanspruch gegen einen Arbeitnehmer zuzusprechen, wenn er die Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches gegen den Schuldner noch nicht ausgeschöpft hat (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 14.05.2013 - 11 U 46/12).
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